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- Verträge -
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   1951 - EGKS-Vertrag
   1954 - Pariser Verträge
   1957 - Römische Verträge
   1957 - EG-Vertrag
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Einführung 1951 - EGKS-Vertrag 1954 - Pariser Verträge 1957 - Römische Verträge 1957 - EG-Vertrag 1957 - EURATOM-Vertrag 1963 - Elyssée-Vertrag 1990 - Zwei-plus-vier-Vertrag 1993 - Vertrag von Maastricht 1996 - Stabilitäts- und Wachstumspakt 1997 - Einheitliche Europäische Akte 1997 - Vertrag von Amsterdam 2001 - Vertrag von Nizza 2003 - Beitrittsvertrag 2004 - Verfassungsvertrag 2007 - Vertrag von Lissabon nach unten

Einführung

Der Weg, den die europäischen Staaten nach dem 2. Weltkrieg eingeschlagen haben, war lang und steinig, um zur EURO-Zone und zur Europäischen Union zu gelangen. Im Laufe der Zeit wurden zahlreiche Verträge der immer größer werdenden Gemeinschaft geschlossen, die als "Meilensteine" angesehen werden können. Der Einfachheit halber werden die wichtigsten Verträge in chronologischer Reihenfolge gelistet.

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1951 - EGKS-Vertrag

Die "Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl" (Abkürzung EGKS, oft auch "Montanunion" genannt= war ein europäischer Wirtschaftsverband und ein Vorläufer der Europäischen Gemeinschaft. Er gab allen Mitgliedsländern Zugang zu Kohle und Stahl, ohne Zoll zahlen zu müssen. Die Gründerstaaten des Vertrages waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Der EGKS-Vertrag, der für eine Dauer von 50 Jahren geschlossen wurde, lief am 23. Juli 2002 aus. Er wurde nicht verlängert, weil seine Regelungsmaterie fortan dem EG-Vertrag zugerechnet wurde.

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1954 - Pariser Verträge

Einführung

Die "Pariser Verträge" sind ein Vertragswerk, welches das Besatzungsstatut von Westdeutschland beendete und dem Land die Souveränität verlieh, die allerdings bis zur Wiedervereinigung 1990 durch alliierte Vorbehaltsrechte eingeschränkt war. Die Verträge wurden am 23. Oktober 1954 von den Mitgliedern der Westunion, der Bundesrepublik Deutschland und Italien in Paris unterzeichnet, am 27. Februar 1955 durch den Deutschen Bundestag ratifiziert und traten am 5. Mai 1955 in Kraft. In diesem Zusammenhang erklärten die Westmächte, daß sie die Bundesregierung grundsätzlich an Entscheidungen der Besatzungsmächte teilhaben lassen wollten, die das unter Viermächteverwaltung stehende Berlin betrafen.

Die Verträge sind der Vollständigkeit halber bei den wichtigen europäischen Vertragswerken nach dem 2. Weltkrieg zu nennen, weil sie ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg der Normalisierung der Beziehungen Deutschlands darstellen und somit ein auch für den europäischen Einigungsprozeß relevantes Vertragswerk darstellen!

Einzelverträge

Das Vertragswerk enthält folgende Einzelverträge:

- Deutschlandvertrag (weitgehende Souveränität),
- Beitritt zur WEU,
- Beitritt zur NATO und
- Saarstatut mit Frankreich.

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1957 - Römische Verträge

Einführung

2-euro-brd-50-jahre-rom-vertraege.jpgDie Römischen Verträge wurden am 25. März 1957 von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden in Rom unterzeichnet und gründeten mit dem EWG-Vertrag die "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" (EWG) und dem Vertrag über die "Europäische Atomgemeinschaft" (EURATOM) zwei wesentliche Bestandteile der späteren Europäischen Gemeinschaften. Der Vertrag trat am 1. Januar 1958 in Kraft. Zusammen mit der "Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" entstand daraus später die "Europäische Gemeinschaft" (EG).

Ziele der gegründeten Gemeinschaften

EURATOM (Europäische Atomgemeinschaft)

Die EURATOM hatte folgende Ziele:

-Weitergabe von wichtigen Kenntnissen zur friedlichem Verwendung,
- gemeinsame Forschung und Entwicklung eines gemeinsamen Vorgehen,
- Zugang zu den besten technischen Mitteln,
- Einwicklung von Sicherheitsnormenm
- Schaffung eines gemeinsamen Marktes für verwendete Stoffe,

Die Aufgaben werden wahrgenommen durch Rat, Kommission, Versammlung und EuGH.

EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft)

Die EWG hatte folgende Ziele:

- Sicherung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts,
- Beseitigung europäischer Schranken,
- Abschaffung der Zölle,
- Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbestimmungen,
- beständige Wirtschaftsausweitung,
- ausgewogener Handelsverkehr,
- redlicher Wettbewerb,
- gemeinsame Handels-, Landwirtschafts- und Verkehrspolitik,
- Wahrung von Frieden und Freiheit,
- größere Stabilität,
- engere Beziehungen zwischen den Staaten,
- freier Personen-, Dienstleistungs-, Kapital-, und Warenverkehr,
- Angleichung innerstaatlicher Rechtsvorschriften,
- innere und äußere finanzielle Stabilität,
- Annäherung der Wirtschaftspolitiken (Steuerangleichung, Umweltauflagen, Arbeitslosigkeit, Mindestlöhne,...) binnen zwölf Jahren.

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1957 - EG-Vertrag

Der "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" (EG-Vertrag) ist einer der "Römischen Verträge". Ursprünglich hieß er "Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" (EWG-Vertrag), aber durch den "Maastrichter Vertrag" über die Europäische Union wurde er umbenannt und durch den "Vertrag von Amsterdam" neu nummeriert. Durch den EG-Vertrag wurde die Europäische Gemeinschaft gegründet. Er gehört zu den primären Rechtsquellen innerhalb des Europarechts. Mit Inkrafttreten des "Vertrags von Lissabon" wird die Europäische Gemeinschaft mit der bisherigen Europäischen Union zusammengelegt. Sie bestehen als ein alleiniges Rechtssubjekt unter dem Namen "Europäische Union" fort. Die Vorschriften des EG-Vertrags finden sich größtenteils im zweiten Teil des "Vertrags von Lissabon", dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wieder.

Der Vertrag wurde ursprünglich von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden am 25. März 1957 in Rom, nachdem die Vertragsinhalte auf den Bilderberg-Konferenzen im Vorfeld erarbeitet wurden, unterzeichnet und trat zu Beginn des Jahres 1958 nach Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde (gemäß Art. 313 bei der Regierung der Italienischen Republik) in Kraft. Er gilt für unbegrenzte Zeit.

Den EG-Vertrag und mit ihm den ebenfalls 1957 unterzeichneten "Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft" (EURATOM) bezeichnet man als die "Römischen Verträge". Der EG-Vertrag stellt die Fortsetzung des Bestrebens der Zusammenarbeit in Europa auf bestimmten Teilgebieten nach dem 2. Weltkrieg und nach Gründung der "Montanunion" dar. Vorausgegangen waren Versuche, eine Verteidigungsgemeinschaft zu gründen (EVG-Vertrag), die jedoch scheiterten, weil die französische Nationalversammlung (Parlament) sich mit 319 zu 264 Stimmen dagegen aussprach, über den beabsichtigten Vertrag abzustimmen. Es folgte die Erkenntnis, da0 die europäische Integration auf wirtschaftlichem Gebiet zunächst leichter voranzutreiben wäre.

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1957 - EURATOM-Vertrag

Einführung

Die "Europäische Atomgemeinschaft" (EAG oder heute EURATOM) wurde am 25. März 1957 durch die "Römischen Verträge" von Frankreich, Italien, den Beneluxstaaten und der Bundesrepublik Deutschland gegründet. Seit 1965 ist sie neben der 2004 ausgelaufenen "Montanunion" (EGKS) und der ebenfalls durch die Römischen Verträge eingeführten "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" (EWG) Bestandteil der Europäischen Gemeinschaften (EG).

Zielsetzung

Aufgabe der Europäischen Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen. Wie aus Artikel 2, Absatz f ersichtlich, verfolgt die Gründung von EURATOM darüber hinaus das Ziel der Friedenssicherung, indem ähnlich wie schon bei der Montanunion durch "Vergemeinschaftung" der Nukleartechnik eine gegenseitige Kontrolle ermöglicht wird.

Die einzelnen Kapitel des EURATOM-Vertrags, für den ebenfalls die Abkürzung EAGV gebräuchlich ist, beschäftigen sich u. a. mit der Förderung der Forschung auf dem Nukleargebiet, der Verbreitung von Kenntnissen, dem Gesundheitsschutz, Investitionen, gemeinsamen Unternehmen, der Versorgung der Gemeinschaft mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (per EURATOM-Versorgungsagentur), der Überwachung der Sicherheit sowie mit dem Eigentum an den besonderen spaltbaren Stoffen, dem Gemeinsamen Markt auf dem Nukleargebiet und den Außenbeziehungen (Verträge von EURATOM mit Drittstaaten). Kapitel 3 regelt die Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung. So bestimmt Art. 37, daß jeder Mitgliedsstaat verpflichtet ist, bestimmte Angaben zur Freisetzung radioaktiver Stoffe, z. B. beim Neubau oder Abbau von Kernkraftwerken, der EU-Kommission zu übermitteln. Erst wenn die EU-Kommission ihre Stellungnahme dazu veröffentlicht hat, darf mit dem Vorhaben begonnen werden.

Im Unterschied zum 2002 ausgelaufenen EGKS-Vertrag ist die Dauer des EURATOM-Vertrags unbeschränkt. Außerdem unterlag der EURATOM-Vertrag – im Gegensatz zu den Verträgen der EGKS und der EWG – im Laufe der Zeit keinen substanziellen Veränderungen. Die Europäische Atomgemeinschaft soll nach In-Kraft-Treten des "Vertrags von Lissabon" als hierzu angefügtes Protokoll fortgeführt werden.

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1963 - Elyssée-Vertrag

Einführung

adenauer-de-gaulle-dr-vertrag-nr1351.jpgDer als "Élysée-Vertrag" bezeichnete "Deutsch-Französische Freundschaftsvertrag" wurde am 22. Januar 1963 von Bundeskanzler Konrad Adenauer und vom französischen Staatspräsidenten Charles de Gaulle im Pariser Élysée-Palast unterzeichnet. Dieses Abkommen über die deutsch-französische Zusammenarbeit hat die beiden Nachbarn in Europa nach langer "Erbfeindschaft" und verlustreichen Kriegen seitdem immer mehr zusammengeführt.

Der Vertrag verpflichtet beide Regierungen zu Konsultationen in allen wichtigen Fragen der Außen-, Sicherheits-, Jugend- und Kulturpolitik. Ebenso wurden regelmäßige Treffen auf Regierungsebene beschlossen, die in seither regelmäßigen Abständen durchgeführt wurden. Auf französischer Seite war François Seydoux de Clausonne wesentlich am Zustandekommen des Vertrages beteiligt, in Deutschland war es Adenauers außenpolitischer Berater Horst Osterheld.

Für zwischenzeitliche Verstimmung sorgte die Präambel, die dem Vertrag von deutscher Seite vor der Ratifizierung hinzugefügt wurde. Darin erklärten die Deutschen ihre enge Bindung an die USA und den Willen zur Aufnahme Großbritanniens in die EWG. De Gaulle hingegen verfolgte das Ziel, mit Hilfe der Bundesrepublik Deutschland die Position Europas gegenüber den USA zu stärken und auszubauen, also die Bedeutung der USA zu schwächen.

Der Vertrag trat nach Unterzeichnung am 2. Juli 1963 in Kraft. Ihm folgte am 5. Juli 1963 das Gründungsabkommen für das "Deutsch-Französische Jugendwerk". In der Folgezeit entstanden zahlreiche Städtepartnerschaften und Partnerschaften zwischen Schulen und Vereinen.

1988 setzten Bundeskanzler Helmut Kohl und der französische Staatspräsident François Mitterrand in Ergänzung des Vertrages Räte für die Abstimmung von Verteidigungsinteressen (Deutsch-französischer Verteidigungs- und Sicherheitsrat) und der Wirtschafts-, Finanz- und Währungspolitik ein. Seit 2001 finden darüber hinaus infolge des "Blaesheim-Abkommens"“ die Treffen zwischen beiden Regierungschefs auf sechs- bis achtwöchentlicher Basis statt.

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1990 - Zwei-plus-vier-Vertrag

Einführung

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag (Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland) ist ein Staatsvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sowie Frankreich, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Sowjetunion. Er machte den Weg für die Wiedervereinigung Deutschlands frei, wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet und trat am 15. März 1991, dem Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, mit einer offiziellen Zeremonie in Kraft.

Der Vertrag hat aber auch eine stark europäische Dimension, da er zugleich das Ende der Ost-West-Konfrontation legte und das tatsächliche Ende des Kalten Krieges sichtbar dokumentierte. Ein starkes, in Europa eingebettetes Deutschland konnte nun eine wichtige Mittlerfunktion in einem neuen, zusammenwachsenden Europa wahrnehmen.

Entstehungsgeschichte

Dem Vertrag gingen die sog. "Zwei-plus-Vier-Gespräche" voraus, in denen die außenpolitischen Aspekte der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wie Grenzfragen, Bündniszugehörigkeit und Truppenstärke besprochen wurden. Nachdem am Rande der Open-Skies-Konferenz in Ottawa am 13. Februar 1990 grundsätzlich eine Einigung auf solche Gespräche erzielt worden war, fanden diese in vier Runden am 5. Mai in Bonn, am 22. Juni in Berlin, am 17. Juli in Paris (unter Beteiligung der Republik Polen) sowie am 12. September in Moskau statt.

Bis zuletzt war der Ausgang der Verhandlungen in Moskau fraglich. Helmut Kohl sagte später einmal, daß die Türe zur Wiedervereinigung nur einen Spalt weit offen gestanden hätte. Nachdem der sowjetische Präsident Michail Gorbatschow und Bundeskanzler Helmut Kohl am 10. September telefonisch den besonders umstrittenen Abzug der sowjetischen Truppen aus der DDR auf den Zeitraum bis 1994 festgelegt hatten, äußerten auf einmal besonders die Briten und Franzosen Bedenken. Die Regierungen beider Länder waren bis dahin davon ausgegangen, daß die Wiedervereinigung wegen sowjetischer Bedenken erst in weiter Zukunft zu Stande kommen würde. Die britische Regierung startete einen letzten Versuch, die Einigung zu verzögern, indem sie forderte, nach einer Wiedervereinigung auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR militärische Manöver abhalten zu dürfen. Von sowjetischer Seite wurde dies, wie von den Briten erwartet, entschieden abgelehnt. In einer nächtlichen Verhandlungsrunde vom 11. auf den 12. September setzte der amerikanische Außenminister James Baker auf Betreiben seines deutschen Amtskollegen Hans-Dietrich Genscher bei den Briten einen Verzicht auf die Manöver durch.

Unter dem Titel "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" verzichteten die vier Siegermächte des 2. Weltkriegs auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde erst 1991 durch alle Vertragsstaaten – zuletzt am 4. März 1991 durch den Obersten Sowjet der UdSSR ratifiziert – wobei die Annahme des Vertrags bis zum Schluß hoch umstritten und keineswegs gesichert war. Auf Grund dessen gaben die Vertreter Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten am 2. Oktober 1990 in New York eine Erklärung ab, nach der ihre "Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ausgesetzt" seien.

Am 13. März 1991 intervenierte das sowjetische Militär auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland, indem es den ehemaligen Staatschef der DDR Erich Honecker eigenmächtig und unter Verletzung der Souveränität des vereinten Deutschlands aus dem Militärhospital Beelitz-Heilstätten in die Sowjetunion ausflog und Honecker somit einem Prozess in Deutschland entzog. De facto bedeutete dies tatsächlich eine grobe Verletzung der Souveränität, de jure allerdings konnte sich die UdSSR auf eine immer noch fortwährende Zuständigkeit des Vier-Mächte-Rechtes berufen.

Aus dem Vertragsinhal

Der Vertrag regelt in zehn Artikeln die außenpolitischen Aspekte der deutschen Vereinigung und kam damit faktisch einem Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Siegermächten des 2. Weltkriegs gleich, auch wenn dieser Begriff vermieden wurde. Das Ergebnis war die Wiederherstellung der Deutschen Einheit und die Wiedererlangung der endgültigen "vollen Souveränität Deutschlands über seine inneren und äußeren Angelegenheiten".

Präambel

In der Präambel des Vertrages heißt es u. a. "... in dem Bewußtsein, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben, eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, (...) in Anerkennung, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, (...) in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, (...)" würde der Vertrag geschlossen.

Wichtige Bestimmungen

Die bestehenden Grenzen sind endgültig, das heißt, das vereinigte Deutschland verpflichtet sich, keine Gebietsansprüche (beispielsweise auf die seit dem 2. Weltkrieg de facto, jedoch nicht völkerrechtlich zu Polen und der Sowjetunion gehörenden Gebiete des Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie) zu erheben.

Die Truppenstärke der deutschen Streitkräfte wird von 500.000 auf 370.000 Mann reduziert und beschränkt.

Die sowjetischen Truppen werden vom Gebiet der ehemaligen DDR bis spätestens 1994 abgezogen. Atomwaffen und ausländische Truppen dürfen auf ostdeutschem Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden. Damit ist Ostdeutschland eine atomwaffenfreie Zone.

Das vereinigte Deutschland erhält die Teile der staatlichen Souveränität zurück, die nicht bereits auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden sind. "Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschlands keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind."

Eine zusätzliche Note schrieb zudem die Bodenreform in der DDR für alle Zeiten fest.

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1993 - Vertrag von Maastricht

Einführung

Der "Vertrag über die Europäische Union" (auch als "Vertrag von Maastricht" bezeichnet, kurz: EUV) wurde am 7. Februar 1992 im niederländischen Maastricht vom Europäischen Rat unterzeichnet und stellt den bis dahin größten Schritt der europäischen Integration seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) dar. Mit diesem Vertragswerk, das an die Seite der 1957 geschlossenen "Römischen Verträge" trat, wurde die Europäische Union (EU) als übergeordneter Verbund für die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gegründet.

Der Vertrag von Maastricht wurde mit dem "Vertrag von Amsterdam" (1997) und dem "Vertrag von Nizza" (2001) verändert und erweitert. Mit dem (noch nicht in Kraft getretenen) "Vertrag von Lissabon" von 2007 werden sowohl der EU-Vertrag als auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Rom; EGV) so verändert, daß sich in diesen beiden Verträgen die Substanz des EU-Verfassungsvertrags – ergänzt um die Modifikationen der Regierungskonferenz 2007 – findet.

Nach Verhandlungen, die im Dezember 1991 in Maastricht stattfanden, wurde der Vertrag bereits am 7. Februar 1992 unterzeichnet. Wegen einiger Hindernisse im Ratifizierungsverfahren (Zustimmung der dänischen Bevölkerung erst in einem zweiten Referendum; Verfassungsklage in Deutschland gegen die parlamentarische Zustimmung zum Vertrag) konnte er jedoch erst am 1. November 1993 in Kraft treten. Er beinhaltet neben einer Reihe von Änderungen des EG-Vertrages und des Euratom-Vertrages den Gründungsakt der Europäischen Union, ohne diesen allerdings selbst zu vollenden. Es war – wie auch die Entwicklung der EG – ein erster Teilschritt auf dem Weg hin zu einer endgültigen EU-Verfassung, die die EU-Verträge später ersetzen soll.

Die hiermit gegründete Europäische Union ersetzt nicht die Europäischen Gemeinschaften (Artikel 47 EU- Vertrag), sondern stellt diese mit den neuen "Politiken und Formen der Zusammenarbeit" (Artikel 2 EU-Vertrag) unter ein gemeinsames Dach. Zusammen mit anderen Elementen bilden die Europäischen Gemeinschaften die drei Säulen der Europäischen Union:, nämlich die Europäischen Gemeinschaften, die Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).

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Vertragsinhalt

Währungs- und Wirtschaftsunion

Im Zentrum des Vertrages stehen Änderungen des EG-Vertrages, in den insbesondere die Bestimmungen zur Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen eingefügt werden. Laut Vertragstext sollte frühestens zum 1. Januar 1997, spätestens zum 1. Januar 1999 in der EU eine gemeinsame Währung (Euro) eingeführt werden. Damit ein Land an der Währungsunion teilnehmen kann, muß es bestimmte wirtschaftliche Kriterien (Konvergenzkriterien) erfüllen, durch die die Stabilität der gemeinsamen Währung gesichert werden soll. Die Konvergenzkriterien lauten finanzpolitisches -, Preisniveau-, Zins- und Wechselkurskriterium. Wobei das finanzpolitische Kriterium (Defizitquote 3 Prozent und Schuldenstandsquote 60 Prozent des BIP) als dauerhaftes Kriterium ausgelegt wurde, die anderen Kriterien galten nur im Referenzjahr 1997.

Mit der Unterzeichnung des Vertrages wurde ein Automatismus in Gang gesetzt, nach dem Länder, die die Konvergenzkriterien erfüllen, worüber der Ministerrat zu entscheiden hat, auch der gemeinsamen Währung beitreten. Lediglich Großbritannien und Dänemark behielten sich das Recht vor, selbst über den Beitritt zur Währungsunion zu entscheiden.

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Die bisherige "Europäische Politische Zusammenarbeit" (EPZ) wird mit dem Vertrag von Maastricht durch die "Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik" (GASP) ersetzt. Obwohl die GASP eine Säule der EU darstellt, bleiben die Entscheidungen letztlich in den Händen der Nationalstaaten. Für die meisten Beschlüsse gilt deshalb das Einstimmigkeitsprinzip.

Unionsbürgerschaft

Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die "Unionsbürgerschaft" eingeführt. Sie ersetzt nicht die Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt diese. Die Unionsbürgerschaft erhält jeder, der die Staatsbürgerschaft eines der Länder der EU besitzt. Er erhält damit unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis in der gesamten Union, das aktive und passive Kommunalwahlrecht, sowie das Recht das europäische Parlament unabhängig vom Wohnsitz in der gesamten EU zu wählen.

Demokratisierung

Eine weitere Neuerung ist die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens. Damit wurde das Europäische Parlament in einigen Bereichen auf die gleiche Stufe wie der Ministerrat gestellt. Außerdem wurden erstmals die europäischen politischen Parteien vertraglich anerkannt, was eine Finanzierung der europaweiten Parteibündnisse aus EU-Mitteln ermöglichte.

Ferner wurde die Einrichtung des Ausschusses der Regionen beschlossen, die eine angemessene Vertretung der Regionen, wie etwa in Deutschland der Bundesländer, garantieren sollten.

Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik

Außerdem wurde im Vertrag eine Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und des Inneren beschlossen. Wie bei der zweiten Säule, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, blieb aber auch in diesem Bereich das Einstimmigkeitsprinzip weitgehend erhalten. Für die bessere Koordination der polizeilichen Zusammenarbeit wurde die Europäische Polizeibehörde "Europol" gegründet.

Sozialpolitik

Dem Vertrag von Maastricht waren ein Protokoll über die Sozialpolitik und ein Abkommen zwischen elf der damaligen Mitgliedstaaten (ohne Großbritannien) beigefügt, mit dem erweiterte gemeinschaftliche Zuständigkeiten insbesondere zur Setzung arbeitsrechtlicher Mindestnormen und bei der Förderung des Sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene geschaffen wurden. Großbritannien hatte sich als einziger Mitgliedstaat gegen diesen (vergleichsweise kleinen) Schritt zur Vertiefung der Integration im Bereich der Sozialpolitik ausgesprochen und eine Aufnahme in den Vertrag blockiert, sodass die übrigen Mitgliedstaaten diesen integrationspolitischen Zwischenschritt wählten. Das Maastrichter Sozialprotokoll bzw. Sozialabkommen ist damit ein gutes Beispiel für eine Politik der abgestuften Integration (Europa der zwei Geschwindigkeiten), bei der nicht alle Integrationsschritte zur gleichen Zeit von allen Mitgliedstaaten vollzogen werden müssen. 1997 gab Großbritannien unter der neu gewählten Regierung von Tony Blair seinen Widerstand gegen eine vertiefte gemeinschaftliche Sozialpolitik auf, so daß der Text des Sozialabkommens mit dem Vertrag von Amsterdam als Artikel 137 ff. in den EG-Vertrag aufgenommen werden konnte. Das erste Gesetz, das durch den Sozialdialog angenommen worden ist, ist die Richtlinie 96/34/EG zum Elternurlaub.

Sonstiges

Mit dem Vertrag von Maastricht erhielten die europäischen Institutionen erstmals auch Zuständigkeiten im Bereich der Kultur (damals Art. 128 EG-Vertrag, seit dem Vertrag von Nizza Art. 151 EG-Vertrag). Die späteren Förderprogramme "Raphael", "Ariane" und "Kaleidoskop" sowie das Rahmenprogramm "Kultur 2000" haben hier ihre Rechtsgrundlage. Das so genannte "Maastricht-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 155) vom 12. Oktober 1993 befasste sich mit dem geschlossenen Vertrag. Das Gericht billigte das Vertragswerk als mit dem Grundgesetz vereinbar, machte jedoch dem deutschen Gesetzgeber Auflagen für die Umsetzung im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Staatenverbundes.

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1996 - Stabilitäts- und Wachstumspakt

Einführung

Der "Stabilitäts- und Wachstumspakt" (auch in Kurzform "Euro-Stabilitätspakt" genannt - Abkürzung: SWP) ist eine Vereinbarung, die im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion für einen stabilen Euro sorgen soll, indem vor allem die Neuverschuldung der Mitgliedstaaten begrenzt wird.

Im Vertrag von Maastricht von 1992 einigten sich die EG-Mitgliedstaaten auf so genannte Konvergenzkriterien, die Staaten erfüllen müssen, die der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion beitreten und den Euro einführen wollen. Auf Initiative des damaligen deutschen Finanzministers Theo Waigel wurden zwei dieser Kriterien auf dem EG-Gipfel 1996 in Dublin auch über den Euro-Eintritt hinaus festgeschrieben. Mit dem am 17. Juni 1997 beschlossenen Vertrag von Amsterdam wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt dann geltendes EU-Recht.

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt fordert von den Euroländern in wirtschaftlich normalen Zeiten einen annähernd ausgeglichenen Staatshaushalt, damit in wirtschaftlich ungünstigen Zeiten Spielraum besteht, durch eine Erhöhung der Staatsausgaben die Wirtschaft zu stabilisieren (Neuverschuldung max. drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts, Schuldenstand max. 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts).

Zielsetzung

Das Ziel des Paktes ist die Förderung von Stabilität und Wachstum im Euroraum. Das Regelwerk soll dabei insbesondere verhindern, daß durch ein übermäßiges Verschuldungsverhalten der Euroländer die Inflation steigt und Unsicherheit entsteht. Des Weiteren soll durch den Pakt die politische Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) untermauert werden, da nicht ausgeschlossen ist, daß ein Mitgliedstaat mit hohem Defizit, Druck auf die EZB ausübt, um diese z. B. zu einer Niedrigzinspolitik anzuhalten, da hoch verschuldete Staaten ein natürliches Interesse an einer inflationsbedingten Verringerung ihrer Verbindlichkeiten haben und somit tendenziell eine lockere Geldpolitik bevorzugen.

Die EZB hingegen verfolgt als primäres Ziel die Gewährleistung der Geldwertstabilität, da aus einer übermäßigen Inflation negative soziale und wirtschaftliche Folgen resultieren. Ein weiteres Ziel ist, die so gen. "Crowding-out-Effekte" hoher Staatsverschuldung in den Mitgliedsländern zu beschränken, um beispielsweise die Gefahr einer Überschuldung eines Mitgliedstaats zu reduzieren. Dies ist erforderlich, weil in einer Währungsunion die Finanzmärkte das Fehlverhalten eines Mitgliedes der Währungsunion nicht mehr sanktionieren und dadurch die Gefahr besteht, daß alle Mitglieder der Union insgesamt für die Schulden dieses Landes geradestehen müssen in Form von höheren Zinsen.

Darüber hinaus verfolgt der Pakt die Zielsetzung, die noch nicht existierende gemeinschaftliche Finanzpolitik der Europäischen Union zu ersetzen und die Integration Europas zu fördern. Er wird daher auch als "Minimalvariante einer politischen Union" bezeichnet.

Sanktionen

Falls die Neuverschuldung die Marke von drei Prozent zu überschreiten droht, kann die EG-Kommission eine "Warnung" ("Blauer Brief") aussprechen. Falls die Neuverschuldung eines Staates drei Prozent des Bruttoinlandsprodukt (BIP) überschreitet, startet die EU-Kommission ein "Verfahren wegen übermäßigen Defizits". In einer ersten Stufe müssen die betroffenen Länder einen Plan vorlegen, wie sie das Defizit abzubauen gedenken. Halten sie diesen Plan nicht ein, können Sanktionen verhängt werden. Es können Geldstrafen von 0,2 bis zu 0,5 Prozent des BIP des betroffenen Landes verhängt werden. (0,2 Prozent Sockelbetrag und bis zu 0,3 Prozent je nach Schwere des Vergehens zusätzlich.) Der EU-Ministerrat kann von Haushaltssündern verlangen, dass sie eine unverzinsliche Einlage in „angemessener Höhe“ in Brüssel hinterlegen, bis das übermäßige Defizit korrigiert ist. Ein Staat kann aufgefordert werden, vor der Ausgabe von Schuldverschreibungen und sonstiger Wertpapiere zusätzliche Angaben zu veröffentlichen. Es kann die Europäische Investitionsbank aufgefordert werden, ihre Darlehenspolitik gegenüber einem Land zu überprüfen. Ausnahmen sieht der Stabilitätspakt nur vor, wenn ein außergewöhnliches Ereignis auftritt (z. B. eine Naturkatastrophe) oder sich das betroffene Land in einer schweren Wirtschaftskrise befindet (was der Stabilitätspakt als ein Zurückgehen des BIP um mindestens 0,75 Prozent definiert).

Die Sanktionen können allerdings nicht von der Europäischen Kommission verhängt werden. Die Entscheidung muß letztlich vom Rat der Europäischen Union mit 2/3-Mehrheit gebilligt werden, wobei das betroffene Land kein Stimmrecht hat.

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1997 - Einheitliche Europäische Akte

Einführung

Auf dem Weg zur Europäischen Union (EU) stellte die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1987 einen wichtigen Schritt dar. Laut Legaldefinition (Art. 14 II EGV) umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die EEA definierte erstmals den Begriff Binnenmarkt und löste damit den alten Begriff des Gemeinsamen Marktes ab. Dazu enthielt die EEA die nötigen Bestimmungen (282 Rechtsakte) zur Verwirklichung und Regelung eines solchen Marktes auf europäischer Ebene.<(p>

1985 hielt der Europäische Rat von Mailand eine Regierungskonferenz zu den Themen Befugnisse der Institutionen, neue Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft und die Schaffung eines Binnenmarktes ab, mit dem Ziel eines Zusatzvertrages zu den Römischen Verträgen und einer vertraglichen Grundlage für bestehende Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ). Die die EPZ und die Änderung der Gemeinschaftsverträge betreffenden Ergebnisse wurden in der EEA zusammengefaßt. Am 17. Februar 1986 wurde sie von insgesamt neun der zwölf Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Großbritannien) unterzeichnet, drei weitere Staaten folgten kurze Zeit später. Die EEA trat am 1. Juli 1987 in Kraft.

Wichtigste Maßnahmen

Die wichtigsten Maßnahmen waren ...

- Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen (z. B. Verlagerung der Kontrollen in die Produktion, die Vereinheitlichung des Veterinärrechts),
- gegenseitige Anerkennung zahlreicher Produktnormen und Lebensmittelstandards bzw. deren Harmonisierung,
- Beseitigung der durch unterschiedliche Mehrwerts- und Verbrauchssteuer gebildeten steuerlichen Schranken,
- EG-weite Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte (für staatliche Aufträge ab 10 Mio. DM),
- Weitreichende Marktöffnungen und -liberalisierungen (z. B. Versicherungs- und Transportgewerbe) und
- Beseitigung von Staatsmonopolen (z. B. Post).

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1997 - Vertrag von Amsterdam

Einführung

Der "Vertrag von Amsterdam" wurde von den EU-Staats- und Regierungschefs am 16. und 17. Juni 1997 verabschiedet und am 2. Oktober 1997 unterzeichnet. Er trat am 1. Mai 1999 in Kraft.

Der Vertrag von Amsterdam verändert und ergänzt den Vertrag von Maastricht, löst diesen aber nicht ab. Er sollte ursprünglich dazu dienen, die Europäische Union auch nach der Osterweiterung handlungsfähig zu halten. Eine durchgreifende Reform der EU scheiterte allerdings und machte weitere Reformen nötig (siehe Vertrag von Nizza, Europäische Verfassung und Vertrag von Lissabon).

Demokratisierung

Der Vertrag weitete die Befugnisse des Europäischen Parlaments erheblich aus, indem er seine Rechte im Mitentscheidungsverfahren stärkte. Das Mitentscheidungsverfahren war in einigen Bereichen bereits im Vertrag von Maastricht eingeführt worden und stellt das Parlament auf die Stufe des Ministerrates. Mit dem Vertrag von Amsterdam gilt das Mitentscheidungsverfahren nun in allen Bereichen, in denen der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Eine Ausnahme bildete allerdings weiterhin die Landwirtschaft – der größte Finanzposten der Europäischen Union.

Auch bei der Ernennung der Kommission wurden die Rechte des Europäischen Parlaments erweitert: Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam muß das Parlament nicht nur der Ernennung der Kommission als ganzer zustimmen, sondern auch vorab der Ernennung des Kommissionspräsidenten.

Es bestehen jedoch weiterhin erhebliche Defizite in der Demokratisierung, da das Parlament - das einzige vom Volk gewählte Organ der EU - nicht das Initiativrecht für Gesetzesvorschläge besitzt. Dieses Recht liegt weiterhin bei der Kommission. Der Kommission obliegt es zudem, die Durchführung von EU-Recht zu kontrollieren; somit überschneiden sich hier legislative und exekutive Kompetenzen. Eine echte Gewaltenteilung besteht nicht. Daran würde sich auch durch die vom Konvent ausgearbeitete Verfassung nicht viel ändern.

Beschäftigungspolitik

Aufgrund steigender Arbeitslosigkeit in Europa wurde erstmals die Beschäftigungspolitik als Hauptziel in die Verträge mit aufgenommen. Allerdings blieb die Beschäftigungspolitik weiterhin in der Hand der Nationalstaaten, es wurde aber eine bessere Koordination der Maßnahmen der Mitgliedstaaten vereinbart.

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Hauptartikel: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde das Ziel zur Einrichtung des "Raumes für Freiheit, Sicherheit und des Rechts" in die Verträge aufgenommen. Hierzu wurden im Interesse einer engeren Zusammenarbeit die Justizielle, Zusammenarbeit in Zivilsachen und die Regelungen über die flankierenden Maßnahmen zum Freien Personenverkehr (Migrations-, Asyl-, Zuwanderungspolitik) von der intergouvernementalen 3. in die supranationale 1. Säule überführt ("vergemeinschaftet"). Die in der 3. Säule verbliebene polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurde u.a. durch Erweiterung der Rechte der europäischen Polizeibehörde Europol gestärkt. Daneben wurde das Schengener Abkommen in die Verträge aufgenommen und somit das freie Überqueren von Grenzen innerhalb der EU zum Bürgerrecht.

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Im Zuge der Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik schufen die Staats- und Regierungschefs den Posten eines Hohen Vertreter der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (auch kurz als Mr. GASP bezeichnet), der die Union nach außen repräsentieren sollte.

Die Beschlüsse im Ministerrat (Allgemeiner Rat) werden jedoch weiter einstimmig gefasst und ermöglichen so jedem Land ein Vetorecht. Lediglich die Umsetzung von Beschlüssen, die im Rat einstimmig gefasst wurden, können mit Mehrheitsentscheidung beschlossen werden.

Reform der Institutionen der Europäischen Union

Um auch bei einer erweiterten Union handlungsfähig zu bleiben wurde vereinbart, daß die größeren Staaten nach der Erweiterung auf ihren zweiten Kommissar verzichten. Außerdem wurde im Vertrag von Amsterdam festgelegt, dass das Europäische Parlament nach der Erweiterung der EU 700 Mitglieder nicht überschreitet. Das Mehrheitsverfahren wurde ausgedehnt. In vielen Bereichen wurde die Einstimmigkeit allerdings beibehalten. Neu geschaffen wurden u. a. auch die Möglichkeit einer Suspendierung der EU-Mitgliedschaft bei Verletzung der Grundsätze der EU durch einen Mitgliedstaat sowie das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit.

Umnummerierung des EUV und des EGV

Der Vertrag von Amsterdam sieht in Art. 12 eine Umnummerierung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor. Die Umnummerierung erfolgte nach den Übereinstimmungstabellen im Anhang zum Vertrag.[1] Der Europäische Gerichtshof wünscht nunmehr bei Zitierung von Normen in neuer Nummerierung, daß der Vertrag über die Europäische Union mit EU und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit EG zitiert wird. Damit soll Klarheit erzielt werden, dass die neue Nummerierung zitiert wird, die Abkürzungen EUV und EGV stehen weiter für die alte Nummerierung. Auch die Zitierung der Verträge als solche erfolgt weiterhin mit den Abkürzungen EUV und EGV in Abgrenzung zu den jeweiligen Institutionen. Die Literatur ist dieser Vorgabe weitgehend gefolgt.

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2001 - Vertrag von Nizza

Einführung

Der "Vertrag von Nizza" ist als eine Art "Europäische Verfassung" anzusehen und ein Vertrag zur Änderung des EU-Vertrages (Vertrag von Maastricht), der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte. Als wichtigste Änderung gilt, daß in vielen Bereichen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit statt mit Einstimmigkeit zur Regel werden. Der Vertrag wurde am 11. Dezember 2000 beim Europäischen Rat in Nizza von den Staats- und Regierungschefs beschlossen und am 26. Februar 2001 unterzeichnet.

Nach dem Ratifizierungsverfahren trat er am 1. Februar 2003 in Kraft. Der Vertrag von Nizza ist damit die Basis des gegenwärtigen politischen Systems der EU. Der Vertrag von Nizza bestimmt, als bisher letzte in Kraft getretene Änderung der Europäischen Verträge, die aktuellen Regeln in der EU. Die neue EU-Verfassung hätte die Regelungen von Nizza ab etwa 2006/2007 ersetzen sollen. Wegen der negativen Referenden zur Ratifizierung der Verfassung in Frankreich (am 29. Mai 2005 mit 54,8 Prozent abgelehnt) und den Niederlanden (am 1. Juni 2005 mit 61,54 Prozent abgelehnt) ist die Verfassung jedoch vorläufig gescheitert.

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2003 - Beitrittsvertrag

Einführung

Der "Beitrittsvertrag" aus dem Jahre 2003 war ein Vertrag zwischen der Europäischen Union und zehn Ländern (Tschechien, Estland, der Republik Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei) über den Beitritt dieser Länder zur EU. Noch nie in der Geschichte des zusammenwachsenden Europas nach dem 2. Weltkrieg wurde auf einen Schlag eine derart große Erweiterung des Kreises vereinbart. Gleichzeitig änderte der Vertrag einige Bestimmungen, die ursprünglich durch den Vertrag von Nizza festgelegt worden waren.

Der Beitrittsvertrag 2003 wurde am 16. April 2003 in Athen von den Staats- und Regierungschefs sowie den Außenministern der EU-Mitgliedstaaten und den Vertretern der zehn Beitrittsländer unterzeichnet. Er trat am 1. Mai 2004 in Kraft und löste damit den Vertrag von Nizza ab, der die EU-Erweiterung 2004 vorbereitet hatte. Der Beschluss zur Erweiterung war – nach über zehnjährigen Beitrittsverhandlungen – bereits im Dezember 2002 in Kopenhagen endgültig gefasst worden. Unter anderem einigten sich die Mitgliedstaaten mit den Beitrittsländern auf ein Finanzpaket für die ersten Jahre ab der Erweiterung.

Der Titel des Hauptvertrags lautet "Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten Der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union". Der Vertrag wurde zusammen mit den anderen Beschlüssen zur Erweiterung am 23. September 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das umfangreiche Vertragswerk umfaßt außer dem eigentlichen Vertrag die Einzelverträge mit den Betrittsländern, Übergangsbestimmungen und viele weitere Abkommen. Die 10 Jahre, die an der Erweiterung gearbeitet wurde, spiegeln sich auch im Umfang der Texte wieder.<(p>

Der Vertrag selbst enthält die Namen und Unterschriften aller 25 Vertragspartner und hält den Grundsatz der Erweiterung um die zehn neuen Mitgliedstaaten fest. Für die Aufnahmebedingungen und die erforderlichen Anpassungen der EU-Verträge verweist der Vertrag auf die separate Akte, die Bestandteil des Vertrags ist.

Bestimmungen des Vertrags

Ein großer Teil der Texte befaßt sich mit den Übergangsfristen und den Finanzhilfen für die Beitrittsländer. Aber auch allgemeine, teilweise bereits im Vertrag von Nizza festgelegte Bestimmungen berührt der Erweiterungsvertrag. So wird z.B. in den Übergangbestimmungen das Datum der Einführung der neuen Doppelten Mehrheit im Rat der Europäischen Union vom 1. Januar 2005 auf den 1. November 2004 verschoben.

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2004 - Vertrag über eine Verfassung für Europa

Einführung

Der "Vertrag über eine Verfassung für Europa" (VVE) war ein 2004 unterzeichneter, aber nicht in Kraft getretener völkerrechtlicher Vertrag, durch den das politische System der Europäischen Union reformiert werden sollte. Insbesondere sollte er der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben und die bis dahin gültigen Grundlagenverträge (vor allem EU-, EG- und Euratom-Vertrag) ablösen. Die bisherige formale Unterteilung in EU und EG sollte entfallen. Gegenüber dem bisher gültigen Vertrag von Nizza sollte die EU zusätzliche Kompetenzen erhalten, außerdem sollte ihr institutionelles Gefüge geändert werden, um sie demokratischer und handlungsfähiger zu machen.

Der Entwurf eines EU-Verfassungsvertrags wurde 2003 von einem Europäischen Konvent erarbeitet und am 29. Oktober 2004 in Rom feierlich von den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Er sollte ursprünglich am 1. November 2006 in Kraft treten. Da jedoch nach gescheiterten Referenden in Frankreich und den Niederlanden nicht alle Mitgliedstaaten den Vertrag ratifizierten, erlangte er keine Rechtskraft. Stattdessen schlossen im Juni 2007 die europäischen Staats- und Regierungschefs den Vertrag von Lissabon.

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Gliederung des Verfassungsentwurfs

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa gliederte sich in eine Präambel, vier Teile des Vertrages und Protokolle.

Präambel

Die Präambel nahm, "in der Gewissheit, daß die Völker Europas (...) entschlossen sind, (...) immer enger vereint ihr Schicksal gemeinsam zu gestalten", Bezug auf die "kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas". Der erste Satz der Präambel des ursprünglich vom Konvent vorgelegten Verfassungsentwurfs bestand aus einem Zitat von Thukydides (II, 37) und lautete: "Die Verfassung, die wir haben … heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige Bürger, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist." Der Gebrauch dieses Zitates war jedoch aufgrund des mehrdeutigen Kontextes bei Thukydides umstritten. Es wurde daher in der Regierungskonferenz zur Ausarbeitung des Verfassungsvertrages gestrichen.

Teil I: Grundsätze

Der erste Teil der Verfassung regelte die Grundsätze der Europäischen Union. Er beinhaltete die Definition und die Ziele der Union, ihre Zuständigkeiten, politischen Organe und Symbole sowie die Grundsätze ihrer Finanzierung und die Regelungen zu Beitritt und Austritt aus der Union. Der Teil I der Verfassung war jedoch aus sich heraus nicht abschließend und nur mit den anderen Teilen der Verfassung in eine Gesamtschau zu verstehen.

Teil II: Charta der Grundrechte

Im zweiten Teil wurden die Grundrechte für die Bürger der Europäischen Union festgeschrieben. Die Grundrechtecharta war bereits 1999 bis 2000 von einem ersten Konvent unter Leitung von Roman Herzog erarbeitet, aber bis dahin noch nicht in das Europäische Vertragswerk integriert worden. Sie orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere die Grundrechtsschranken leiten sich teilweise aus dieser ab.

Teil III: Die einzelnen Politikbereiche

Der dritte Teil des Verfassungsvertrages war der umfangreichste. Die hier festgelegten Regeln sollten die des früheren EG-Vertrags ersetzen, wobei der Konvent außer der Einarbeitung inhaltlicher Neuerungen auch die bestehenden Paragraphen redaktionell anpasste und neu strukturierte, um den Text verständlicher zu machen. Dieser Teil regelte vor allem die Abläufe und Details der in Teil I festgelegten Grundsätze. Insofern wäre Teil III für die alltägliche Praxis der EU-Aktivitäten entscheidend gewesen.

Teil IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Teil IV des Verfassungsvertrages regelte Übergangs- und Schlussbestimmungen, etwa das Verfahren bei künftigen Verfassungsänderungen.

Anhang: Protokolle

Die der Verfassung angehängten Protokolle sollten ausdrücklich Teil der Verfassung sein. Sie enthielten u. a. wichtige Regelungen zur Sicherung der Subsidiarität wie Klage- und Einspruchsrechte der nationalen Parlamente oder Machtfragen wie die Stimmenverteilung in Rat und Parlament. Die Regelungen zur Europäischen Atomgemeinschaft wurden ebenfalls in einem Protokoll fortgeführt.

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2007 - Vertrag von Lissabon

Einführung

Der "Vertrag von Lissabon" (ursprünglich auch "EU-Grundlagenvertrag bzw. -Reformvertrag" genannt) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon unterzeichnet wurde. Der Vertrag, der den abgelehnten "Vertrag über eine Verfassung für Europa" (VVE) ersetzen soll, soll die bestehenden völkerrechtlichen Vertragsgrundlagen des europäischen Integrationsverbandes (EG- und EU-Vertrag) ändern. Insbesondere soll die Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit erhalten.

Der Vertrag tritt in Kraft, wenn ihn alle 27 Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorgaben ratifiziert haben. Diese Ratifikation sollte bis Ende des Jahres 2008 erfolgt sein, um ein Inkrafttreten am 1. Januar 2009 zu ermöglichen. Nach dem ablehnenden Referendum vom 12. Juni 2008 in Irland, das als einziger Mitgliedstaat eine Volksabstimmung über den Vertrag durchgeführt hat, konnte dieser Zeitplan nicht eingehalten werden. Der Vertrag soll nunmehr "am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats" in Kraft treten (Art. 54 Abs. 2 EUV-Lissabon).

Änderungen gegenüber dem Vertrag von Nizza

Die meisten Neuerungen, die der Vertrag von Lissabon im Vergleich zu den bestehenden politischen Grundlagen der EU (nach dem Vertrag von Nizza) bringen soll, entsprechen inhaltlich dem gescheiterten Verfassungsvertrag. Sie sind deshalb in dem Artikel Vertrag über eine Verfassung für Europa ausführlich dargestellt und sollen hier nur kurz genannt werden.

Diese Änderungen betreffen unter anderem:

- eine Ausweitung der gesetzgeberischen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments,
- das nun in den meisten Politikbereichen dem Ministerrat gleichgestellt sein soll,
- das neue Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, der künftig - für je zweieinhalb Jahre vom Europäischen Rat ernannt werden soll, um eine größere Kontinuität in dessen Aktivitäten zu sichern (Artikel 15),
- die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat der Europäischen Union und die Einführung der doppelten Mehrheit als Abstimmungsverfahren (allerdings erst ab 2014), um die Möglichkeit eines einzelstaatlichen Vetos zu reduzieren,
- die Einführung eines „EU-Außenministers“ (allerdings unter der Bezeichnung Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik), der vom Europäischen Rat ernannt wird und zugleich Vorsitzender des Außenministerrats und Vizepräsident der Kommission ist (Artikel 18)-
- die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, der sich aus Beamten der Kommission, des Ratssekretariats und der diplomatischen Dienste aller Mitgliedstaaten zusammensetzt,
- die Formulierung eines Kompetenzkatalogs, der die Zuständigkeiten der EU deutlicher als bisher definiert; die Institutionalisierung der Verstärkten Zusammenarbeit, durch die eine Gruppe von Mitgliedstaaten untereinander weitergehende Integrationsschritte verwirklichen kann, auch wenn andere sich nicht daran beteiligen,
- die Einführung eines europaweiten Bürgerbegehrens; die Ausweitung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), unter anderem durch den Ausbau der Europäischen Verteidigungsagentur und die Einführung eines Anschubfonds zur kurzfristigen Finanzierung militärischer Aktivitäten (an dem sich jedoch nur die Mitgliedstaaten beteiligen, die dazu bereit sind),
- die Regelung des freiwilligen Austritts von Mitgliedstaaten aus der EU; eine Verschärfung der Beitrittskriterien; die Ausstattung der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie
- den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

Änderungen gegenüber dem Verfassungsvertrag

Lediglich in wenigen Punkten weicht der Vertrag von Lissabon auch inhaltlich vom Entwurf des Verfassungsvertrags ab.

Beibehaltung der bisherigen Vertragsstruktur

Auffälligste Veränderung ist die (bewußte) Streichung des Begriffs "Verfassung". Die traditionelle Struktur eines Grundvertrags (bei dem es sich um eine Modifizierung des bisherigen EG-Vertrags handelt, der nun Vertrag über die Arbeitsweise der EU, kurz AEUV, heißen wird) und eines gleichrangigen Vertrags, des EU-Vertrags, der den supranationalen AEU-Vertrag mit den intergouvernementalen Politiken verklammert, bleibt unangetastet.

Inhaltlich übernimmt der Vertrag von Lissabon jedoch die Kompetenzenverteilung, wie sie in der Verfassung vorgesehen war. So war die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen bisher nur im EU- nicht im EG-Vertrag genannt; sie bildete im traditionellen Drei-Säulen-Modell der EU die 3. (intergouvernementale) Säule. Durch den Vertrag von Lissabon wird sie dagegen im Wesentlichen in den supranationalen Bereich übernommen, der im AEUV geregelt ist. Allein die heutige 2. Säule (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) wird weiterhin rein intergouvernemental sein und also als eigene "Säule" fortbestehen.

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